Im Kanton Solothurn gilt ab heute die Maskenpflicht auch in Einkaufsläden und -zentren. Der Kanton reagiert damit auf die steigenden Neuansteckungen in den vergangenen Wochen und den schweizweiten Trend der Fallzahlen nach oben.
Täglich werden mehr Menschen positiv auf Covid-19 getestet: Im ganzen Land und auch im Kanton Solothurn besteht ein ungebrochener Trend zur Zunahme der Neuansteckungen. Nach wie vor muss vom Kantonsärztlichen Dienst im Rahmen des Contact Tracings eine grosse Anzahl von Personen identifiziert und benachrichtigt werden. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Entwicklung und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung hat sich letzte Woche auch der Kanton Solothurn entschieden, die Maskenpflicht auszudehnen. Konkret bedeutet dies:
• In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einkaufsläden und -zentren ist ab heute das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche Personen obligatorisch.
• In den allgemeinen Besucherpassagen von Einkaufszentren, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören, müssen alle Personen ebenso stets eine Maske tragen.
Es gibt ein paar Ausnahmen …
Als Einkaufsläden gelten beispielsweise Lebensmittelläden (inklusive Bäckereien, Metzgereien, Weinhändler etc.), Schuh- und Kleiderläden, Sportartikelläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Bau- und Gartenfachmärkte sowie Möbelgeschäfte. Auch Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (Brillen und Linsen, Hörgeräte) fallen darunter. Dasselbe gilt auch für Tankstellenshops und Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietenden.
Einkaufsläden, bei denen sich die Kundschaft ausschliesslich im Freien aufhält, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. In diese Kategorie fallen Wochenmärkte und Kioske. Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungsbetriebe (Poststellen, Banken, Reisebüros).
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind:
• Kinder vor ihrem 12. Geburtstag.
• Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Dabei ist ein Arztzeugnis zwingend.
• Mitarbeitende beziehungsweise in Kontakt mit Kundinnen und Kunden tretende Ladenbesitzerinnen und -besitzer, sofern diese durch eine Trennscheibe (etwa Plexiglas) oder eine gleichwertige Schutzvorrichtung geschützt sind.