Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sistiert das Genehmigungsverfahren zum Gestaltungsplan Sälipark. Damit eröffnet es dem Oltner Stadtrat die Möglichkeit, eine vom ihm im Einspracheverfahren vorgenommene und als geringfügig qualifizierte Ergänzung neu zu publizieren und aufzulegen, um den Rechtsschutz Dritter zu wahren.
Eineinhalb Jahre ist es her, seit der Oltner Stadtrat im Juni 2019 den Teilzonenplan mit Zonenvorschriften und den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften Riggenbachstrasse als Grundlage für das Bauvorhaben Sälipark 2020 beschlossen und an den Regierungsrat zur Genehmigung weitergeleitet hatte. Gleichzeitig hatte er 41 Einsprachen zu beurteilen, welche während der öffentlichen Auflage eingegangen waren; eine Einsprache war in der Zwischenzeit zurückgezogen worden. Davon wurden 16 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, unter anderem, weil die jeweiligen Eingaben nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens waren. Auf 24 Einsprachen wurde aufgrund zu grosser räumlicher Distanz vom Planungsperimeter nicht eingetreten.
Geringfügig oder nicht?
Eine Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und der Gestaltungsplan mit zwei Baufeldern ergänzt, welche die als «bestehende Bauten» bezeichneten Flächen umfassen, aber nicht definieren. Zudem wurde §5 der Sonderbauvorschriften mit folgendem Absatz ergänzt: «Für die Baufelder G und H ist für zukünftige Bauten und Ersatzbauten (sowie Teile davon) die oberirdische Volumetrie der bestehenden Bauten als äussere Begrenzungslinie massgebend.» Mit dieser Ergänzung sollte vermieden werden, dass die bestehenden Bauten eine Schlechterstellung erfahren, indem sie in ihrer Grösse und ihrem Umfang auch bei einer Änderung sowie einem Neubau geschützt sind.
Zwei Beschwerdeführer rügten, dass der Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften erneut hätten publiziert und öffentlich aufgelegt werden müssen. Dem hielt der Stadtrat entgegen, dass es sich nur um eine geringfügige Änderung handle. In einer verfahrensleitenden Verfügung stützt das Bau- und Justizdepartement nun die Kritik der Beschwerdeführer: Durch die nachträgliche Ergänzung des Gestaltungsplans würden die in den neuen Baufeldern bestehenden Bauten legal und dürften damit auch bei Abbruch oder Zerstörung im Umfang des heutigen Volumens wieder erstellt werden.
Damit gingen die Möglichkeiten mit ergänztem Gestaltungsplan und den erweiterten Sonderbauvorschriften erheblich weiter als die ursprüngliche Planung und sei die Ergänzung nicht nur geringfügiger Natur; die geänderte Planung hätte daher erneut publiziert werden sollen.
Den Rechtsschutz Dritter wahren
Aus diesem Grund einen negativen Endentscheid über den Teilzonenplan und den Gestaltungsplan zu fällen, würde das Bau- und Justizdepartement indes als unverhältnismässig erachten, erschienen doch die beiden Pläne nach summarischer Prüfung als genehmigungsfähig. Der Stadt Olten wird daher die Möglichkeit erteilt, die Ergänzungen erneut zu publizieren und öffentlich aufzulegen, damit der Rechtsschutz von Dritten gewahrt wird. In der Zwischenzeit wird das Verfahren sistiert. Einsprachen sind bei diesem Zwischenschritt aber nur gegen die Ergänzung und nicht erneut gegen die gesamte Planung zulässig.