Kulturschaffende im Kanton können wieder Ausfallentschädigungen beantragen. Dies ist möglich dank der Änderung der Covid-19-Kulturverordnung durch den Bundesrat und die entsprechende Anpassung der kantonalen Rechtssetzung.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Kulturbereich sind nach wie vor schwerwiegend. Die Absage und Verschiebung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten, temporäre Betriebsschliessungen, die Umsetzung von Schutzmassnahmen und das Ausbleiben von Buchungen und Engagements führen zu finanziellen Einbussen bei Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen.
Die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich werden deshalb gestützt auf das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Kulturverordnung des Bundes fortgeführt. Nach Verordnungsänderungen auf Bundesebene wurde die kantonale Verordnung entsprechend angepasst. Konkret können deshalb neben Kulturunternehmen auch wieder Kulturschaffende Ausfallentschädigungen beantragen. Da aufgrund der behördlichen Massnahmen teilweise kaum mehr Veranstaltungen geplant wurden, haben Kulturschaffende die Möglichkeit, Einnahmeausfälle auch anhand der Vergleichszahlen der Vorjahre darzulegen.
Für Kulturschaffende sind auf der Webseite des Kantons corona.so.ch unter Bildung und Kultur/Kultur und Sport Gesuchsformulare und Merkblätter für die Ausfallentschädigung aufgeschaltet. Für die Eingabe der Gesuche wurden vom Bund verbindliche Fristen festgelegt. Die nächste Eingabefrist für Kulturschaffende ist der 28. Februar für Schäden vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton sind noch nicht in Kraft. Wegen des Verordnungsvetos im Kanton Solothurn (Einspruchsfrist 60 Tage) kann daher eine Auszahlung der Beiträge an Kulturschaffende nicht vor dem 9. April erfolgen. Die Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton für die Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen sind hingegen in Kraft. Die entsprechenden Gesuche sind derzeit in Prüfung, die Auszahlungen der Beiträge werden baldmöglichst eingeleitet.