Der Bundesrat hat am 14. April einen dritten Öffnungsschritt beschlossen. Der Regierungsrat nimmt diesen Entscheid zur Kenntnis und sieht von verschärften kantonalen Regelungen ab. Er hat zudem das kantonale Verbot für Erotik- und Sexbetriebe aufgehoben und die übrigen kantonalen Massnahmen bis am 31. Juli verlängert.
Der Bundesrat erachtet das Risiko einer weiteren Öffnung trotz weiterhin fragiler epidemiologischer Lage als vertretbar. Es handelt sich um folgende Öffnungs- und weiteren Lockerungsschritte:
• Öffnung von Restaurations-, Barund Clubbetrieben, einschliesslich Take- Awaybetrieben, die im Aussenbereich Sitzplätze für die Konsumation der Speisen und Getränke anbieten;
• Öffnung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport;
• Wiederzulassung von Veranstaltungen mit Publikum mit maximal 50 Besuchenden in Innenbereichen und maximal 100 Besuchenden in Aussenbereichen,
• Wiederzulassung anderer Veranstaltungen mit bis zu 15 Teilnehmenden;
• Wiederzulassung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten – inklusive sportliche Wettkämpfe – von Erwachsenen im Amateurbereich in Innenräumen,
• Wiederzulassung des Präsenzunterrichts an Hochschulen und im Bereich der Erwachsenenbildung mit maximal 50 Personen,
• keine Quarantänepflicht für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten,
• Möglichkeit sozialmedizinischer Institutionen wie Pflegeheime, die Maskenpflicht für geimpfte sowie von einer Covid-19-Infektion genesene Bewohnerinnen und Bewohner aufzuheben.
Eine schrittweise Öffnung wird seitens des Regierungsrats begrüsst. Das Ausmass und das Tempo der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen bergen allerdings ein Risiko, dass die Fallzahlen wieder ansteigen werden. Aktuell soll aber auf kantonale Sonderregelungen verzichtet werden. Die epidemiologische Lage wird aber laufend überprüft. Gleichzeitig werden in den nächsten Wochen das Testen und Impfen stark ausgebaut.
Die kantonalen Regelungen sollen folgendermassen angepasst werden:
• Erhebung der Kontaktdaten von allen Gästen in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie bei Veranstaltungen, wobei die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind, ausgenommen ist.
• Aufhebung der kantonalen Regelung, wonach Erotik- und Sexbetriebe für das Publikum geschlossen sind.
• Aufhebung der kantonalen Bestimmungen zu den Veranstaltungen,
• Verlängerung der verbleibenden Massnahmen bis am 31. Juli dieses Jahres.
Unterstützung für Kulturschaffende verstärkt
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Kulturbereich sind nach wie vor schwerwiegend. Seit mehr als einem Jahr werden kulturelle Veranstaltungen und Projekte abgesagt oder verschoben, Betriebe schliessen temporär ihre Pforten, und Buchungen und Engagements bleiben aus. Dies führt zusammen mit den nötigen Schutzmassnahmen zu finanziellen Einbussen bei Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen.
Der Bundesrat hat per 1. April die geänderte Covid-19-Kulturverordnung in Kraft gesetzt und so die Unterstützung für selbständigerwerbende Kulturschaffende und für Freischaffende verstärkt. Der Kanton Solothurn übernimmt diese Bestimmungen eins zu eins: Hauptberuflich tätige Kulturschaffende erhalten rückwirkend auf den 1. November 2020 Ausfallentschädigungen. Neben Selbständigerwerbenden können neu auch Freischaffende Ausfallentschädigungen beantragen. Als Freischaffende gelten Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und häufig wechselnden Arbeitgebern. Der Kanton entscheidet über die Gesuche. Ausserdem wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe gelockert. Die Umsetzung dieser Unterstützungsmassnahme obliegt weiterhin Suisseculture Sociale.
Für Kulturschaffende wie auch für Kulturunternehmen sind ab sofort auf der Webseite des Kantons die aktuellen Formulare verfügbar.
Weitere Infos: corona.so.ch