Revision kantonales Hundegesetz / Anzeiger Thal Gäu Olten
Mit dem revidierten Hundegesetz sollen Wegweisungen unproblematischer Hunde aus dem Kanton Solothurn vermieden werden.

Um Härtefälle zu vermeiden

Das kantonale Hundegesetz wird noch in diesem Jahr revidiert

Ein Urteil des Steuergerichts sowie ein Vorstoss des Kantonsrats erfordern entsprechende Anpassungen des kantonalen Hundegesetzes. Dies in den Bereichen Kontrollzeichengebühr und Mischlingshunde.

Die Einwohnergemeinden ziehen bei den Hundehaltenden jährlich eine Hundesteuer und eine Kontrollzeichengebühr ein. Letztere geht vollumfänglich an den Kanton. Bis 2016 erhielten die Hundehaltenden für die Entrichtung der Kontrollzeichengebühr die sogenannte «Hundemarke» ausgehändigt. Diese diente ursprünglich als Impfbeleg gegen Tollwut. Die Gebühr entschädigt seit jeher die kantonalen Leistungen im Bereich der Hundehaltung wie Tierschutz, Tiergesundheit, Seuchenprävention und öffentliche Sicherheit.

In einem am 3. Januar dieses Jahres beim Volkswirtschaftsdepartement eingetroffenen Urteil kam das zuständige Steuergericht zum Schluss, dass die vom Kanton erhobene Kontrollzeichengebühr im Umfang von 40 Franken die rechtlichen Vorgaben nicht mehr erfülle. Stichwort: Äquivalenzprinzip. Der Kanton wird folglich die Kontrollzeichengebühr für das laufende Jahr nicht einziehen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anpassen.

Haltebewilligung für Mischlinge
Eine weitere Anpassung des Hundegesetzes betrifft die als potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen. Um diese halten zu dürfen, benötigt man eine Bewilligung des Veterinäramtes und den Nachweis eines anerkannten Abstammungsausweises des Hundes. Diesbezüglich hat der Kantonsrat in der letzten Session dem Regierungsrat einen Auftrag der Hägendörfer Kantonsrätin Nadine Vögeli überwiesen: Es seien die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit für Mischlinge dieser sogenannten Listenhunde oder Listenhunde ohne Abstammungsausweis eine Haltebewilligung erteilt werden könne. Damit könnten Härtefälle wie Wegweisungen von unproblematischen Hunden aus dem Kanton verhindert werden. Zu diesem Zweck sollen die Beurteilungskriterien geändert werden.

Damit diese beiden Themenbereiche auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden können, wird das Hundegesetz revidiert. Die Kosten für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Gemeinden sollen dabei unverändert bleiben. Bereits in diesem Jahr wird das Parlament über die Vorlage befinden.

Text: MGT & Bild: ZVG