Das kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzrecht soll an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Der Regierungsrat hat dazu die Vernehmlassung eröffnet, die bis am 3. November dauert. Ziel sind die Steigerung der Effizienz der Behörden und die Erleichterung von Abläufen.
Vor 12 Jahren ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Es habe sich «überaus bewährt» und solle im Rahmen der geplanten Teilrevision nur punktuell an die heutigen Gegebenheiten und Bedürfnisse angepasst werden, hat die Staatskanzlei kürzlich mitgeteilt. Die Änderungen beziehen sich auf kantonale Zuständigkeitsbereiche sowie die Organisation und das Verfahren. Die Aufgabenbereiche der Einwohnergemeinden beziehungsweise der Sozialregionen sind nur am Rande betroffen.
Produktivität fördern und unnötige Verfahren vermeiden
Einer der inhaltlichen Schwerpunkte ist die massvolle Erweiterung der Einzelkompetenzen des Präsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Eher untergeordnete Entscheide, die nicht massgeblich in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen, sollen künftig nicht mehr im Dreiergremium gefällt werden müssen, etwa die Genehmigung von Unterhaltsverträgen. Dadurch könne die Effizienz der KESB gefördert werden. Wegleitende Entscheide werden jedoch auch künftig nicht nur von einer Person, sondern von einem Gremium, bestehend aus drei KESB-Mitgliedern, gefällt.
Ein weiterer zentraler Punkt gemäss Mitteilung ist die Maximaldauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Diese soll von 72 Stunden auf sechs Wochen ausgeweitet werden. Die längere Dauer bietet Ärztinnen und Ärzten mehr Zeit für eine fundierte Analyse und Therapieplanung. Damit muss die KESB nicht mehr in jedem Fall eingreifen und ein grosser Teil der eingewiesenen Personen kann ohne behördliche Intervention wieder entlassen werden.
Künftig unbefristete Anstellung
Weiter sollen die Mitglieder der KESB künftig unbefristet durch den Regierungsrat angestellt werden, nicht mehr nur für eine Amtsperiode. Bei Schadenersatzbegehren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts soll der doppelte Instanzenzug eingeführt werden. Dies sei «bürgerfreundlicher» und entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben. Auch sollen Vorsorgeaufträge künftig bei der KESB hinterlegt werden können.
Ausserhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzes gibt es zudem eine punktuelle Anpassung bei Inventarsverhandlungen im Rahmen von Erbgängen. Bei Zustimmung aller Erbinnen und Erben soll auf eine solche Verhandlung verzichtet werden können. Mit der Umsetzung dieser Massnahme aus dem Massnahmenplan 2024 kann die Anzahl Erbenverhandlungen reduziert werden.