Bewohnende von Pflegeheimen im Kanton Solothurn, die den Wunsch nach einem baldigen Lebensende äussern, sollen ihren letzten Weg in vertrauter Umgebung beschreiten können. Dazu sollen Sterbehilfeorganisationen per Gesetz Zutritt in Pflegeheime erhalten. Der Regierungsrat hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag sollen künftig verpflichtet werden, externen Sterbehilfeorganisationen den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Das Gesundheitsgesetz soll auf einen Auftrag des Kantonsrats hin angepasst werden. Die Änderung soll am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten.
Die Beihilfe zum Suizid ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie die Staatskanzlei mitteilt. Anerkannte Grundsätze von Fachverbänden und strafrechtliche Rahmenbedingungen sind einzuhalten. Bei Suizidwilligen muss es sich um eine urteilsfähige Person handeln, deren Sterbewunsch ohne äusseren Druck entstanden und von Dauer ist. Es muss ein schweres Leiden vorliegen, alle alternativen Optionen müssen ausgeschöpft sein oder sie werden abgelehnt. Ärztinnen und Ärzte und der Zuzug einer unabhängigen Zweitmeinung sollen die Einhaltung dieser Bedingungen garantieren.
Verpflichtung zur Information
Interessierte, Parteien, Gruppen und Verbände konnten im Rahmen einer öffentlichen Vernehmlassung zur geplanten Revision Stellung nehmen. Aufgrund der vielfältigen Reaktionen hat der Regierungsrat die Vorlage ergänzt. Es wurde zusätzlich gesetzlich verankert, dass das Personal nicht an der Beihilfe zum Suizid mitwirken muss. Ferner sollen die sterbewilligen Personen verpflichtet werden, die jeweilige Gesundheitseinrichtung zu informieren. Ebenso müssen sie Rücksicht auf andere Bewohnende respektive Patientinnen und Patienten nehmen.
Gesetzgebung wird angepasst
Die Pflicht zur Zulassung externer Sterbehilfeorganisationen gilt für Pflegeheime mit öffentlichem Auftrag. Einen solchen haben im Kanton Solothurn aktuell alle Pflegeheime. Nicht betroffen von dieser Pflicht seien Spitäler und weitere stationäre Sozialeinrichtungen, insbesondere Heime für Menschen mit Behinderungen, schreibt die Staatskanzlei. Hier soll künftig eine verstärkte Informationspflicht vorgeschrieben werden. Diese Einrichtungen müssen ihre Patientinnen und Patienten oder Bewohnenden vor der Aufnahme informieren, wie sie die Beihilfe zum Suizid in ihren betriebsinternen Leitlinien geregelt haben.
Im Rahmen dieser Vorlage wird die kantonale Spital- und Sozialgesetzgebung punktuell angepasst. Künftig sollen die Aus- und Weiterbildungsverpflichtungen der nicht-universitären Gesundheitsberufe – wie Pflegefachpersonen – zwischen Gesundheitseinrichtungen und Kanton digital abgewickelt werden können.
