Die Flurwege Schlatt GB Wolfwil Nr. 90097, der Buchmattenweg GB Wolfwil Nr. 90112 und der Kohlrüttiweg GB Wolfwil Nr. 90082 wurden als letzte Tranche der Periodischen Wiederinstandstellungen (PWI) 2020 – 2022 im Herbst 2022 saniert und instand gestellt. Diese Wege sind deshalb vorübergehend gesperrt und dürfen nicht befahren werden.
Die angebrachten Abschrankungen dürfen nicht durch Dritte entfernt werden. Leider musste die Planungs-, Bau- und Werkkommission feststellen, dass ein Teil der Wege trotzdem befahren worden ist. Wir werden allfällige Schäden den Verursachern in Rechnung stellen.
In Bezug auf das Flurreglement der Einwohnergemeinde Wolfwil rufen wir folgendes in Erinnerung:
§ 11 Ordentlicher Unterhalt und neue Flurwege
1Der ordentliche Unterhalt sowie die Erstellung von neuen Flurwegen sind Sache der Einwohnergemeinde.
2Für aus den Unterhaltsarbeiten oder der Erstellung neuer Flurwege resultierende Nachteile und Beeinträchtigungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 16 Schutz der Flurwege
1Flurwege dürfen bei der Bewirtschaftung der Felder nicht beschädigt und nicht als Wendeplatz benützt werden.
2Bei Ackerbau ist entlang der Flurwege ein Anhaupt zu pflügen.
§ 17 Sauberhaltung der Flurwege und Schächte
1Flurwege und Schächte, die bei Feldarbeiten mit Erde, Mist etc. verschmutzt werden, sind gleichentags durch den Verursacher zu reinigen. 2Der Bewirtschafter hat sicherzustellen, dass Absatz 1 auch nach Arbeiten durch Lohnunternehmer eingehalten wird.
3Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so werden die Reinigungsarbeiten auf Kosten des Verursachers durch die Einwohnergemeinde ausgeführt oder in Auftrag gegeben.
§ 30 Haftung des Verursachers
1Für Schäden an Fluranlagen haftet der Verursacher nach den Regeln des Zivilrechts.
Wir fordern die Benützer der Flurwege auf, sich an das Reglement zu halten.
Planungs-, Bau- und Werkkommission