N01 6-Streifen-Ausbau Luterbach–Härkingen, Projektänderung Lärmschutzwand (LSW) Oberbuchsiten
Planvorlage des Bundesamtes für Strassen ASTRA betreffend Ausführungsprojekt «N01 6-Streifen- Ausbau Luterbach–Härkingen, Projektänderung Lärmschutzwand (LSW) Oberbuchsiten»
Betroffene Gemeinde
Oberbuchsiten
Gesuchstellerin
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
Ort
Autobahn A1 im Gebiet Grabenacker
Gegenstand
Das ursprüngliche Projekt des 6-Streifen-Ausbaus wurde mit Plangenehmigungsverfügung vom 22. Dezember 2020 genehmigt. Im Bereich der mit dem 6-Spur-Ausbau bewilligten Lärmschutzwand (LSW) Oberbuchsiten wurde nach der Projektauflage ein neues, nicht lärmempfindliches Dienstleistungscenter erstellt. Gemäss dem Gesuchsteller wirke aufgrund dieses neu erstellten Gebäudekomplexes die bewilligte LSW Oberbuchsiten überdimensioniert. Im Rahmen der vorliegenden Projektanpassung soll die bewilligte LSW Oberbuchsiten an die veränderten Gegebenheiten angepasst und akustisch sinnvoll redimensioniert werden.
Für Detailinformationen wird auf die Einsichtnahme der öffentlich aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Auflage
Das Projekt liegt während der Auflagefrist vom Donnerstag, 7. November 2024, bis Montag, 9. Dezember 2024, auf der Gemeindeverwaltung Oberbuchsiten, Buchsweg 2, 4625 Oberbuchsiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Montag: 08.00 – 11.00 Uhr / Nachmittag geschlossen
Dienstag: 08.00 – 11.00 Uhr / 15.00 – 18.30 Uhr
Mittwoch: 08.00 – 11.00 Uhr / Nachmittag geschlossen
Donnerstag: 08.00 – 11.00 Uhr / 15.00 – 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 – 11.00 Uhr / Nachmittag geschlossen
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG).
Namens des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Kanton Solothurn, Bau- und Justizdepartement
Solothurn, 7. November 2024
Bau- und Justizdepartement
Der Kantonsingenieur
Roger Schibler