Pflicht zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Wir weisen darauf hin, dass es im Sinne von § 50, Abs. 3, Kantonale Bauverordnung (KBV), § 23 VO über den Strassenverkehr und gemäss § 10 des Bau- und Zonenreglements Pflicht von jedem Liegenschaftseigentümer oder -nutzer ist, seine Bäume, Sträucher und vor allem Hecken zurückzuschneiden. Äste, welche über die Strasse oder über das Trottoir in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf eine Höhe von 4.20 m bzw. 2.50 m bis auf die Eigentümergrenze auf- bzw. zurückzuschneiden.
Die Grundeigentümer oder -nutzer sind gebeten, im Interesse der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung, diese Vorschriften zu beachten und sofern notwendig die Pflanzen gemäss Zeichnung aufzuschneiden.
Pflanzen an Strasseneinlenkern, -kreuzungen sowie privaten Ein- oder Ausfahrten dürfen die Sicht nicht behindern. Hier sollten diese dauernd niedergehalten werden.
Im Weitern erinnern wir daran, dass sämtliche Lichtsignale, Signalisationstafeln, Hydranten und Beleuchtungskandelaber gut sichtbar und zugänglich sein müssen.
Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Die Einwohnergemeinde Hägendorf lehnt jede Haftung ab.
Aufgrund der Brutzeit der Vögel wird empfohlen, das kräftige Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken, zwischen September und März auszuführen.
Bei Nichtbeachtung werden die Arbeiten durch das Gemeindewerk, auf Kosten der Eigentümer bzw. Nutzniesser (inkl. Verwaltungsaufwand), ausgeführt.
Für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit danken wir.
Einwohnergemeinde Hägendorf
Die Bauverwaltung