Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Balsthal hat am 26. September 2024 folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
Neue Signalisation
Schneeketten obligatorisch (2.48) / Rückseite Ende des Schneeketten-Obligatoriums (2.57)
– Schafhübelstutz, GB-Nr. 1854 und GB-Nr. 2933
Je nach Witterungs- und Strassenverhältnissen
Änderung der Signalisation
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (2.01) mit Zusatztafel «Zur Liegenschaft Bussmann gestattet»
Neue Zusatztafel «Zubringerdienst Schafhübelstutz gestattet»
– Schafhübelstutz, GB-Nr. 1854 und GB-Nr. 2141
Der Plan kann während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung Balsthal während der Schalterstunden eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerde eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (IBAN CH56 0833 4000 0S12 1579 A) mit dem Vermerk «Verkehrsmassnahmen: Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen.