Wangen-bei-Olten

Validierung stille Wahl des Vize-Gemeindepräsidentenvom 19. Mai 2025

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten beschliesst gestützt auf § 119 Buchstabe d des Gesetzes über die politischen Rechte vom 22. September 1996 (BGS 113.111):

1. Von der stillen Wahl des Vize-Gemeindepräsidenten vom 19. Mai 2025 Kenntnis genommen zu haben.

2. Innerhalb der 3-tägigen Beschwerdefrist (§ 160 GpR) wurde keine Beschwerde erhoben.

3. Die stille Wahl des Vize-Gemeindepräsidenten wird validiert.

4612 Wangen bei Olten, 26. Juni 2025
Der Gemeindeschreiber