Wappen Oensingen

Hinweis zum Abbrennen von Feuerwerk

Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass gemäss § 29 des Polizeireglements

– das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern auf Gemeindegebiet von Oensingen ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und am Tag der Bundesfeier sowie einen Tag vor und nach der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet ist;
– das Gemeindepräsidium Ausnahmen bewilligen kann.

Eine Bewilligung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

– Das Feuerwerk (im Wohngebiet) darf maximal 30 Sekunden dauern, oder

– grössere Feuerwerke dürfen nicht im Wohngebiet abgebrannt werden.

– Bei einem Feuerwerk im Wohngebiet muss in jedem Fall die Nachbarschaft vorinformiert werden.

– Feuerwerke werden im Anzeiger Thal Gäu Olten und auf der Website der Gemeinde publiziert. Die Kosten für die Publikation im Anzeiger gehen zulasten des Gesuchstellers.

Im Namen aller Mitbewohner und ihrer Haustiere danken wir für das Einhalten unserer Vorschriften.

Gemeindeverwaltung Oensingen