Die Benutzung der Anlagen ist zwischen 20.00 und 08.00 Uhr per sofort untersagt. Für den Schulbetrieb und für Vereinstätigkeiten gelten separate Betriebszeiten. Ab 22.00 Uhr herrscht absolute Nachtruhe.
Vorschulpflichtigen Kindern ist der Zutritt zu den Spielplätzen nur in Begleitung Erwachsener oder Jugendlicher über 16 Jahren gestattet. Die Begleitpersonen haben die Kinder zu überwachen und zu einem angemessen Verhalten anzuweisen (v. a. kein übermässiges Verursachen von Lärm oder Beschädigen von Geräten).
Die Inhaber der elterlichen Gewalt haften in vollem Umfang für die von ihren Kindern verursachten Schäden, die nicht Folge ordnungsgemässer Benützung oder höherer Gewalt sind. Die Gemeinde übernimmt auf dem gesamten Areal der Grundstücke GB Nr. 1585 und 2259 keine Haftung bei Unfällen.
Verursachte Schäden an der Infrastruktur und den Geräten sind umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden.
Sämtliche Abfälle sind wieder nach Hause zu nehmen oder in den dafür aufgestellten Behältern zu entsorgen.
Am Abend ist der Sandkasten (Spielplatz Ober-dorf) mit der dafür vorgesehenen Folie unaufgefordert zuzudecken (Verunreinigungen durch Tiere verhindern).
Auf den Spielanlagen sowie in deren unmittelbarer Umgegebung bestehen folgende Verbote:
• Auf dem Areal herrscht ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge aller Art.
• Das Rauchen und das Konsumieren von Drogen ist absolut verboten.
• Es ist verboten, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Artikel zu entzünden sowie Feuer zu entfachen (z. B. zum Grillieren, mit Ausnahme von bewilligten Anlässen).
• Das Verursachen von übermässigem Lärm, die Verwendung von Tonträgern und Tonverstärkern aller Art ist verboten.
Besucher und Besucherinnen, die sich nicht an diese Benützungsordnung halten oder sich unanständig benehmen, werden verwarnt und weggewiesen. Es kann ihnen durch die Gemeinde ein Arealverbot auferlegt werden.
Oberbuchsiten, 29. Juni 2026
GEMEINDE OBERBUCHSITEN
Der Gemeinderat