Solothurner Massnahmen sind strenger

Im Kanton Solothurn gelten, im Vergleich zum Bund, punktuell strengere Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die vom Kantonsrat genehmigte Notverordnung gilt bis auf Widerruf und längstens bis am 31. Januar 2021.

Folgende Massnahmen und Einschränkungen sind weiterhin auf Solothurner Kantonsgebiet einzuhalten:

Maskenpflicht bei gewerbsmässigen Personentransporten.

Menschenansammlungen, wie Zusammenkünfte und Treffen, von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, wie insbesondere auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Shishabars, Clubbetriebe sowie Erotik- und Sexbetriebe sind geschlossen.

In Barbetrieben dürfen insgesamt höchstens 30 Gäste gleichzeitig anwesend sein.

Take-away- und Imbissbetriebe müssen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geschlossen bleiben.

In Restaurants und Bars sowie bei Veranstaltungen müssen immer die Kontaktdaten erhoben werden.

Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 30 Personen durchzuführen. Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen, werden nicht mitgezählt (Ausnahmen: Gemeindeversammlungen, Parlamentssitzungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen).

Für nicht ausschliesslich an einem bestimmten, eingegrenzten Ort stattfindende Veranstaltungen und Aktivitäten, bei welchen sich die teilnehmenden Personen in regelmässiger Bewegung befinden (zum Beispiel Stadtführungen), gelten in belebten Bereichen des öffentlichen Raums, in welchen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, die folgenden Vorgaben: Die Grösse der Gruppen darf höchstens fünf Personen betragen. Zwischen den Gruppen gilt ein Mindestabstand von drei Metern.

Handlungsfähigkeit der Gemeinden
Der Kantonsrat hat zudem eine Verordnung genehmigt, welche die Handlungsfähigkeit der Gemeinden sicherstellt. Damit sollen ihnen erneut alternative Vorgehen für ihre Beschlussfassungen geboten werden.

Die Verordnung ermöglicht den Gemeindebehörden beispielsweise, mittels technischer Hilfsmittel (Videokonferenz und dergleichen) oder auf dem Zirkularweg Beschlüsse zu fassen. Auch wird die Möglichkeit geschaffen, dass anstelle von Gemeindeversammlungen direkt Urnenabstimmungen durchgeführt werden können.