Kestenholz

AUFFORDERUNG ZUM AUFSCHNEIDEN

von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken

Die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr (§ 23) sowie das Baureglement der Einwohnergemeinde Kestenholz (§ 6) sagen, dass die Äste von Bäumen, Sträuchern oder Grünhecken privater Liegenschaften nicht auf öffentliches Areal hinausragen dürfen.

• Die Grundeigentümer werden deshalb höflich aufgefordert, diese Vorschriften zu beachten und alle vorstehenden Äste aufzuschneiden.
• Entlang von Strassen ist eine Höhe von mind. 4.2 m, längs von Trottoirs und Fusswegen eine solche von mind. 2.5 m freizuhalten. Zudem dürfen überhängende Äste Strassenbeleuchtung, Verkehrssignale und Strassentafeln nicht verdecken.

Dieser Aufforderung ist bis spätestens 31. Oktober 2021 nachzukommen.

Für Schäden und Unfälle, die aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar.

Im Sinne einer besseren Verkehrssicherheit danken wir jetzt schon für Ihre Mithilfe.

Bau- und Werkkommission Kestenholz