Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anzeiger Thal Gäu Olten

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Werbekunden und dem Anzeiger Thal Gäu Olten. Die Bestimmungen zum Schutz der Personendaten von Interessenten und Werbekunden vom Anzeiger Thal Gäu Olten, abrufbar unter www.anzeigertgo.ch, bilden integrierenden Bestandteil des Vertrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

A. ANWENDBARKEIT

1. Geschäftsbeziehungen zu Werbekunden

1.1. Die Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag) zwischen dem Anzeiger Thal Gäu Olten und einem Werbekunden. Gegenüber dem Anzeiger Thal Gäu Olten handeln Werbe-, Media- oder PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des Inserenten.

1.2. Der Insertionsvertrag beinhaltet die Publikation (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und  Mengenabschlüsse) von Inseraten, Werbebeilagen und Beiheftern (Inserate) durch den Anzeiger Thal Gäu Olten, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation von Inseraten im DTP-Verfahren, Erstellung von Mediaplänen oder administrativen Dienstleistungen. Gegenüber den Verlagen übernimmt der Anzeiger Thal Gäu Olten die Publikation der Inserate als seine eigene Verpflichtung.

2. Geschäftsbedingungen der Inserenten

2.1. Die Geschäftsbedingungen werden mit schriftlichem Vertragsschluss (Homepage, Post und E-Mail) Bestandteil des Insertionsvertrages. Gleichzeitig verzichtet der Werbekunde auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen.

B. VERTRAGSABWICKLUNG

3. Preise

3.1. Bezüglich Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife und Rabatte der Verlage, zuzüglich MWST.

3.2. Bezüglich Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrativen Dienstleistungen vom Anzeiger Thal Gäu Olten gelten deren jeweils gültigen Dienstleistungstarife, zuzüglich MWST.

3.3. Änderungen der Insertionstarife, Rabatte, Dienstleistungstarife und der MWST treten auch bei laufenden Publikationen sofort in Kraft. Der Inserent hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

4. Zusätzliche Kosten

4.1. Ausserordentliche Aufwendungen der Verlage oder vom Anzeiger Thal Gäu Olten, welche nicht in deren Insertions- oder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden, zuzüglich MWST. Als solche gelten auf Seiten der Verlage beispielsweise aufwändige Bearbeitungen von Voll-Druckmaterial.

5. Grösse der Inserate

5.1. Für die Rechnungsstellung massgeblich ist die in der betreffenden Zeitung gemessene Grösse. Bei Vollvorlagen und Rahmeninseraten können, abhängig von der Tarifgestaltung des einzelnen Titels, zur Abdruckhöhe 2 mm dazugerechnet werden.

6. Mengenabschlüsse, Mengenrabatte

6.1. Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in Franken (nachfolgend Volumen) während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen.

6.2. Wird das vereinbarte Volumen (Nettoabschluss) in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet. Bei einem Bruttoabschluss wird der Rabatt gemäss dem Volumen, welches innerhalb von 12 Monaten erzielt wurde, nach der erreichten Rabattstufe ausbezahlt.

6.3. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt nachbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine Toleranz von 3 % auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.

7. Wiederholungsaufträge, Wiederholungsrabatte

7.1. Für Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte vorsehen.

7.2. Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt werden.

7.3. Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht wird.

7.4. Der höhere Rabattsatz gilt nach Auftragseingang. Für verrechnete Erscheinungen wird der Rabatt nicht gutgeschrieben.

8. Modalitäten Mengenabschlüsse bzw. Wiederholungsaufträge

8.1. Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart werden.

8.2. Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen, rechtlich selbständigen Inserenten getätigt werden. Konzernen und Holdinggesellschaften kann jedoch die Treuhandgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen die Berechtigung zusprechen, Konzernabschlüsse zu tätigen.

8.3. Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Dieser läuft immer bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres.

8.4. Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz. Eventuelle Fehlmengen respektive Mehrbezüge werden nachbelastet respektive gutgeschrieben.

9. Verlegerrecht

9.1. Der Anzeiger Thal Gäu Olten behält sich vor, Änderungen der Inserateninhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

9.2. Der Anzeiger Thal Gäu Olten kann aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben.

9.3. Der Anzeiger Thal Gäu Olten kann Inserate mit der Bezeichnung «Anzeige» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.

9.4. Der Anzeiger Thal Gäu Olten kann grundsätzlich über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben.

9.5. Bei Kombiinseraten (mehrere Anzeiger) ist keine Wunschplatzierung möglich.

9.6. Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Verlage erst nach Genehmigung eines Musters bindend.

10. Chiffreinserate

10.1. Der Anzeiger Thal Gäu Olten verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses.

Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Der Anzeiger Thal Gäu Olten kann in begründeten Fällen Justiz- oder Verwaltungsbehörden Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen, die Identität des Chiffreinserenten bekannt geben.

10.2. Der Anzeiger Thal Gäu Olten braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen.

10.3. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

10.4. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.

11. Probeabzüge

11.1. Auf Anfrage können Probeabzüge für kommerzielle Inserate geliefert werden, sofern die Druckunterlagen mindestens 1 Kalendertag vor Annahmeschluss eintreffen.

11.2. Die Abzüge werden im PDF-Format als E-Mail zugestellt. Die Anzeige erscheint an den bestellten Daten, auch wenn das Gut zum Druck bei Annahmeschluss noch aussteht.

11.3. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert.

12. Druckmaterial

12.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Verlag bzw. der Anzeiger Thal Gäu Olten für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos usw.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.

12.2. Gelieferte Volldruckvorlagen werden ohne Bearbeitung übernommen. Für nicht einwandfreien Druck kann keine Preisermässigung gewährt werden.

12.3. Pantone- und andere Sonderfarben werden immer mit Skalafarben aufgebaut. Bei Farbinseraten kann eine Farbdifferenz auftreten. Diese berechtigt nicht zu einer Reduktion.

12.4. Für Abbestellungen von Inseraten gilt ebenfalls der jeweilige Inseratenschluss.

12.5. Politische Publikationen unterstehen dem kantonalen Gemeindegesetz Art. 131.1.

13. Zahlungskonditionen

13.1. Der Rechnungsbetrag ist entweder bar (Betrag bis max. Fr. 1’000.-) oder innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug und unter Ausschluss der Verrechnung zur Zahlung fällig.

13.2. Der Inserent fällt nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss 13.1 umgehend in Verzug. In der Folge erhebt der Anzeiger Thal Gäu Olten einen Verzugszins von 5 %. Zudem kann der Anzeiger Thal Gäu Olten für alle zukünftigen Aufträge Vorauszahlung verlangen bis alle gebuchten Inserate bezahlt worden sind.

13.3. Fällt der Inserent nach 13.2 in Verzug, so kann ihm für die 2. Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 und für das letzte Erinnerungsschreiben des Anzeigers Thal Gäu Olten eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 in Rechnung gestellt werden.

13.4. Inkassospesen werden separat in Rechnung gestellt.

13.5. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte und allfällige Beratungs- und Vermittlungsprovisionen.

13.6. Ausschliesslich gegen Vorauszahlung werden folgende Inserate entgegengenommen: Inserate von Neukunden, Neueröffnungen Restaurant/Take-Away, Darlehensgesuche, Kreditgesuche, Spendengesuche, Stellengesuche, Aufgabe von Drittkunden, Auslandkunden, mit Postfachadresse, mit privaten c/o-Adressen, Nachmietersuche, Haushaltsauflösungen, Autoankauf, Teppichreinigungen, Unternehmen in Auflösung/Liquidation, Kaufgesuche für AG’s und GmbH’s.

14. Vorzeitige Vertragsauflösung

14.1. Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann der Anzeiger Thal Gäu Olten ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten.

14.2. Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate.

14.3. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde.

C. HAFTUNG DES ANZEIGERS THAL GÄU OLTEN

15. Fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen

15.1. Reklamationen wegen fehlerhaften Erscheinens oder Nichterscheinens sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Publikation beim Anzeiger Thal Gäu Olten anzubringen.

15.2. Wird der Sinn oder die Wirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigt oder ist ein Termininserat nicht erschienen, werden die Einschaltkosten ganz oder teilweise erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff. 9.2), bei nicht eingehaltenen Platzierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe (Ziff. 12.3), oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche.

15.3. Beilagen werden maschinell eingesteckt. Falls Beilagen aus technischen Gründen doppelt oder nicht eingesteckt werden, deren Sauberkeit durch den Einsteckvorgang leiden oder bei der Zustellung aus den Zeitungen herausfallen, besteht kein Anspruch auf Preisreduktion oder Schadenersatz. Überschüssige Beilagen werden, wenn nichts anders vermerkt, entsorgt. Bei unsachgemässer Anlieferung können Mehrkosten entstehen. Die Belegung weiterer Beilagen ist vorbehalten, wobei ein Konkurrenzausschluss nicht vereinbart werden kann.

15.4. Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff. 15.2 und 15.3. genannten wegen fehlerhaften Erscheinens, Nichterscheinens oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen.

D. HAFTUNG DES INSERENTEN

16. Haftung bezüglich Inhalt der Inserate

16.1. Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen, das Datenschutzrecht und Branchenregeln einzuhalten und dafür dem Anzeiger Thal Gäu Olten verantwortlich zu sein. Er stellt dem Anzeiger Thal Gäu Olten sowie dessen Organe und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.

17. Gegendarstellungsrecht

17.1. Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Anzeiger Thal Gäu Olten den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.

E. DATENSCHUTZRECHT

18. Beim Umgang mit Daten hält sich der Anzeiger Thal Gäu Olten an die geltende Gesetzgebung. Der Anzeiger Thal Gäu Olten stellt jedoch lediglich das Medium zur Verfügung, während die Verantwortung für den Inhalt vollumfänglich beim Inserenten liegt.

18.1. Anzeiger Thal Gäu Olten informiert den Inserenten über das Medium und dessen Gestaltungs-möglichkeiten. Entsprechend ist es in der ausschliesslichen Verantwortung des Inserenten, Inserate so darzustellen, dass diese den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen vollauf entsprechen.

18.2. Der Anzeiger Thal Gäu Olten erhebt, speichert und bearbeitet nur Personendaten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Beziehung zum Inserenten, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.

18.3. Daten, die der Anzeiger Thal Gäu Olten für die Erfüllung einer Dienstleistung vom Inserenten erhält, liegen hinsichtlich der Datenschutzkonformität in der Verantwortung des Inserenten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung des Inserenten, dass der Anzeiger Thal Gäu Olten die ihm zugekommenen Personendaten überhaupt erhalten, speichern und im Rahmen des Auftrags bearbeiten darf.

18.4. Der Anzeiger Thal Gäu Olten gewährleistet einen nach dem Datenschutz konformen Umgang mit den erhaltenen Daten des Inserenten im Umfang der zu erbringenden Dienstleistung. Daten, die im Rahmen einer Dienstleistung vom Inserenten an den Anzeiger Thal Gäu Olten übergehen, werden nicht ohne die ausdrückliche Einwilligung des Inserenten an unbekannte Dritte weitergegeben. Ausgenommen sind die Dienstleistungspartner vom Anzeiger Thal Gäu Olten, damit die vertraglich abgemachte Dienstleistung mit und für den Inserenten ausgeführt werden kann. Dazu gehören Finanzinstitute zur Abwicklung von Zahlungen, die Post, Kurierdienste oder Speditionen zum Versand von Material oder Fahrzeugen, Tools zur Erbringung unserer Dienstleistungen in den internen Bereichen Buchhaltung, Inserateverwaltung oder der allgemeinen Auftragsverwaltung, etc. Für die Haftungsbeschränkung diesbezüglich sei auf Buchstabe C und D verwiesen.

F. WEITERVERWENDUNG VON INSERATEN

19. Verwendung von Inseraten für elektronische Datenbanken

19.1. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt dem Anzeiger Thal Gäu Olten insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Verlag mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen.

20. Geistiges Eigentum an Inseraten

20.1. Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht vom Anzeiger Thal Gäu Olten an allen von ihm selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Anzeiger Thal Gäu Olten nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt.

G. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

21. Gerichtsstand

21.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Ort der Geschäftsstelle vom Anzeiger Thal Gäu Olten, die den Insertionsvertrag geschlossen hat.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ab Juli 2025 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Versionen.

Kontakt

Genossenschaft
Anzeiger Thal Gäu Olten

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4622 Egerkingen

Telefon 062 387 80 00
Telefax 062 387 80 05
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08.00 – 12.00 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr

Geschäftsführung
Jörg Kilchenmann

Verwaltungsrat
Marcel Allemann, Präsident, Matzendorf
Daniel Lederer, Vizepräsident, Oberbuchsiten
Daniel Nützi, Härkingen
Denise Bürgi, Egerkingen
Andreas Burri, Welschenrohr
Reto Spiegel, Lostorf

Redaktion
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Froburgstrasse 4
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