Gestützt auf § 23 der kant. Verordnung über den Strassenverkehr, § 7 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Neuendorf sowie § 50 der kant. Bauverordnung, werden die Grundeigentümer aufgefordert, alle Bäume, Sträucher und Grünhecken, deren Äste auf öffentliches Areal hinausragen, aufzuschneiden. Das Aufschneiden hat längs der Strassen auf eine Höhe von 4.20 Meter und längs von Trottoirs und Fusswegen auf eine Höhe von mind. 2.50 Meter zu erfolgen. Zudem dürfen überhängende Äste Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale und Strassentafeln nicht überdecken und es ist darauf zu achten, dass im Bereich von Kurven, Einmündungen und Zufahrten keine sichtbehindernden Einfriedungen, Bäume, Sträucher und andere Sachen gepflanzt oder aufgestellt werden dürfen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Für das Schnittmaterial stehen ihnen der kommunale Häckseldienst und die Grüngutabfuhr zur Verfügung (siehe Abfallkalender).
Der Aufforderung zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken ist bis spätestens 22. März 2024 nachzukommen.
Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist behält sich die Bauverwaltung vor, das Aufschneiden und Wegräumen auf Kosten der Grundeigentümer anzuordnen.
Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung obiger Anordnung entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Die Einwohnergemeinde Neuendorf lehnt jede Haftung ab.
Für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit danken wir.
Tiefbau-/Umweltkommission Neuendorf