Wir weisen darauf hin, dass es im Sinne von § 50 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, § 23 Verordnung über Strassenverkehr und § 5 Baureglement Härkingen die Pflicht jedes Grundeigentümers ist, Bäume, Hecken und Sträucher entlang öffentlicher Strassen zurückzuschneiden. Pflanzen, welche über die Strasse oder das Trottoir in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf einer Höhe von 4,20 m bzw. 2,50 m bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Im Weiteren erinnern wir Sie daran, dass sämtliche Signalisationen, Hydranten und Strassenbeleuchtungen gut sichtbar und zugänglich sein müssen.
Ferner ist zu beachten, dass im Bereich von Kurven, Einmündungen und privaten Zufahrten keine sichtbehindernden Einfriedungen, Bäume, Sträucher und dergleichen gepflanzt oder aufgestellt werden dürfen, welche die Verkehrsübersicht beeinträchtigen. In den Sichtzonen muss die Sicht im Höhenbereich zwischen 0,50 m und 3,00 m frei sein.


Der Aufforderung zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist bis spätestens 15. April 2024 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann das Zurückschneiden und Wegräumen auf Kosten der Grundeigentümer angeordnet werden.
Wir danken für das Verständnis und die Mithilfe im Sinne einer besseren Verkehrssicherheit!
Einwohnergemeinde Härkingen
Baukommission