Gemäss § 6, Abs. 1–4 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil sind Bäume, Sträucher und Hecken, deren Äste über die Grenze von Strassen hinausreichen, bis auf eine Höhe von 4.20 m aufzuschneiden. Über Trottoirs und Fusswegen hat die lichte Höhe 2.50 m zu betragen.
Die Übersicht bei Ausfahrten, Einmündungen und Kurven darf weder durch Pflanzen, Mauern Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (§ 8, Abs. 3+4). Überhängende Äste und Sträucher dürfen im weiteren Strassenbeleuchtungen, Verkehrssignale, Strassentafeln und Hydranten nicht verdecken.
Für Schäden an Personen und Fahrzeugen sowie Unfälle, die aus Nichtbeachtung der erwähnten Punkte entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Die Gemeinde lehnt jede Haftung ab!
Für das Entfernen wird eine Frist bis zum 15. Oktober 2023 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist ordnet die Baukommission das Aufschneiden und Wegräumen auf Kosten der Grundeigentümer (inkl. Verwaltungsaufwand) an.
Die anfallenden Grünabfälle können bei der ordentlichen Sammelstelle beim Werkhof Mümliswil entsorgt werden.
Baukommission Mümliswil-Ramiswil