Wir weisen darauf hin, dass es im Sinne von § 50 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung (KBV), § 23 VO über den Strassenverkehr und gestützt auf § 6 des Bau- und Zonenreglements der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Pflicht von jedem Liegenschaftseigentümer oder nutzer ist, seine Bäume, Sträucher und vor allem Hecken zurückzuschneiden. Äste, welche über die Strasse oder über das Trottoir in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf Höhe von 4,50 m bzw. 2,50 m bis auf die Eigentümergrenze auf- bzw. zurückzuschneiden. Hecken entlang von Fahrbahn, Trottoir und Fusswegen dürfen nicht höher als 2,0 m sein.
Im Weiteren erinnern wir daran, dass sämtliche Lichtsignale, Signalisationstafeln, Hydranten und Beleuchtungskandelaber gut sichtbar und zugänglich sein müssen.
Ferner ist zu beachten, dass im Bereich von Kurven, Einmündungen und Zufahrten keine sichtbehindernden Einfriedigungen, Bäume, Sträucher und andere Gegenstände gepflanzt oder aufgestellt werden dürfen, die die Verkehrsübersicht bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Für das Schnittmaterial stehen der kommunale Häckseldienst und die Grüngutabfuhr zur Verfügung (siehe Abfallkalender).
Der Aufforderung zum Aufschneiden von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken ist bis spätestens
30. November 2024
nachzukommen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist ordnet die Bauverwaltung das Aufschneiden und Wegräumen auf Kosten der Grundeigentümer an.
Für Schäden und Unfälle, die aus Nichtbeachtung obiger Anordnung entstehen, sind die Grundeigentümer haftbar. Die Einwohnergemeinde Wangen bei Olten lehnt jede Haftung ab.
Für Ihren Beitrag an die Verkehrssicherheit danken wir.
Infrastrukturkommission