Nach dem kantonalen Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) haben die Hundehalterinnen und Hundehalter für jeden im Kanton gehaltenen Hund, der am 1. April 2022 älter als drei Monate ist, eine jährliche Abgabe in Form einer Hundesteuer zu entrichten. Diese beträgt gemäss Gebührenordnung der Gemeinde Rickenbach 120 Franken inklusive kantonaler Kontrollzeichengebühr.
Die Hundesteuern werden im April anhand der Hundedatenbank «AMICUS» in Rechnung gestellt. Für nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichene Rechnungen wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.
Bitte beachten Sie:
Alle Hunde müssen tätowiert oder mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank «AMICUS» registriert sein. Falls Ihr Hund weder gechippt noch lesbar tätowiert und nicht in der Hundedatenbank registriert ist, holen Sie dies bitte umgehend bei Ihrem Tierarzt nach. Ein Versäumnis zieht eine Strafanzeige sowie eine Busse nach sich.
Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verantwortlich, Ereignisse wie Anschaffung, Halterwechsel, Wegzug oder Tod eines Hundes umgehend der Datenbank «AMICUS» und der Gemeinde Rickenbach zu melden. Verstösse gegen die gesetzlichen Pflichten sind strafbar.
Gemeinde Rickenbach