Nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz; BGS 614.71) und der Gebührenordnung der Gemeinde Rickenbach SO ist für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund, der am 1. April 2025 älter ist als 3 Monate, eine Hundesteuer von CHF 80.– zu entrichten. Der Kanton Solothurn verzichtet dieses Jahr auf das Erheben der Kontrollzeichengebühr von CHF 40.–.
Für arbeitende oder ausgebildete Hunde (z. B. Sicherheits-, Polizei- und Blindenhunde) werden, wenn eine Bestätigung vorgelegt wird, keine Hundesteuern erhoben.
Der Rechnungsversand für die Hundesteuern 2025 an alle registrierten Hundehalterinnen und Hundehalter erfolgt im April 2025. Hundehalterinnen und Hundehalter, die keine Rechnung erhalten, sind angehalten, die Gemeinde umgehend darüber zu informieren.
Ereignisse (z. B. Anschaffung, Halterwechsel, Wegzug, Tod) sind sofort über die Hundedatenbank AMICUS vorzunehmen und der Gemeinde zu melden. Verstösse gegen die gesetzlichen Pflichten sind strafbar.