Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden und der dazu gehörigen Vollzugsverordnung hat der Hundehalter für jeden im Kanton gehaltenen Hund, welcher vor dem 1. Januar 2025 geboren ist, eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Die jährliche Abgabe beträgt CHF 80.– pro Tier.
Die Kontrollzeichengebühr des Kantons von CHF 40.– fällt für das Jahr 2025 weg.
Die Hundesteuer wird im Monat April durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird allen per 1. April 2025 in Härkingen registrierten Hundehaltern zugestellt. Nach der Zahlungsfrist wird für nicht bezahlte Hundesteuern eine zusätzliche Mahngebühr von CHF 50.– erhoben.
Alle Hundehalter, welche keine oder nicht für alle Hunde eine Rechnung erhalten haben, müssen sich bis spätestens am 30. April 2025 bei der Gemeindeverwaltung Härkingen melden.
Seit dem 1. Januar 2016 müssen alle Hunde in der Datenbank AMICUS registriert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Hundehalter sind dafür verantwortlich, dass Ereignisse wie Anschaffung, Halterwechsel, Wegzug oder Tod eines Hundes jeweils umgehend in der Datenbank AMICUS mutiert und der Gemeindeverwaltung Härkingen gemeldet werden. Hundehalter, welche ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, machen sich strafbar.
Gemeindeverwaltung
Härkingen