Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen in Oensingen
für: L-0233093.1
16-kV-Kabel zwischen der Schaltstation 49 Kopfstation Bell Holinden «Nord» und der Transformatorenstation 16 Grieder
– Erstellen der neuen Kabelverbindung
L-0233092.1
16-kV-Kabel zwischen der Schaltstation 49 Kopfstation Bell Holinden «Süd» und der Transformatorenstation 16 Grieder
erstellen der neuen Kabelverbindung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, Postfach 160, 4508 Solothurn, im Namen der Bell Schweiz AG, Elsässerstrasse 174, Postfach 2356, 4002 Basel, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die öffentliche Auflage findet wie folgt statt:
Auflagezeit: 23. August 2021 bis 21. September 2021
Auflageort:
– Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn
– Gemeindeverwaltung Oensingen (während der üblichen Öffnungszeiten)
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagezeit beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. Die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf 10242571