N01, Schwerverkehrskontrollzentrum SVKZ Oensingen
Planvorlage des Bundesamtes für Strassen ASTRA betreffend Ausführungsprojekt «N01, Schwerverkehrskontrollzentrum SVKZ Oensingen»
Betroffene Gemeinde
Oensingen
Gesuchstellerin
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
Ort
Gebiet «Unter der Gass» Oensingen, GB Oensingen Nr. 1126
Gegenstand
Das vorliegende Projekt beinhaltet den Neubau eines Schwerverkehrskontrollzentrums.
Für Detailinformationen wird auf die Einsichtnahme der öffentlich aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Auflage
Das Projektdossier kann vom Montag, 24. August 2020 bis Mittwoch, 23. September 2020 zu den ordentlichen Öffnungszeiten (reduzierte Öffnungszeiten Monate Juli und August) bei der Gemeindeverwaltung Oensingen, Hauptstrasse 2, 4702 Oensingen, eingesehen werden.
Montag und Freitag: 9.00–11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen
Dienstag: Vormittag geschlossen / 15.00–18.00 Uhr
Mittwoch: Ganzer Tag geschlossen
Donnerstag: Vormittag geschlossen / 15.00–17.00 Uhr
Die Öffnungszeiten ab dem 1. September 2020 können unter http://www.oensingen.ch/de/verwaltung/ eingesehen werden. Termine für die Einsichtnahme ausserhalb der aufgeführten Öffnungszeiten können unter Tel. 062 388 05 30 vereinbart werden. Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Ebenso sind allfällig geänderte Grundstücksgrenzen gekennzeichnet. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a NSG). Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung oder die Erstellung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42–44 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39–41 EntG sind beim UVEK einzureichen.
Namens des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Kanton Solothurn, Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau
Solothurn, 21. August 2020
Bau- und Justizdepartement
Der Kantonsingenieur
Peter Heiniger