Solothurn

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) AG betreffend diverse Rückbauten Bahnhof Olten Gl. 2/3 und 12

Gemeinde
Olten

Gesuchstellerin
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) AG

Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen, den Personenfluss auf dem Mittelperron Gleis 2/3 und dem Perron Gleis 12 zu verbessern. Dazu erfolgen ein Rückbau der Souschefkabine und ein Teilrückbau der Brüstungen auf dem Mittelperron Gleis 2/3. Auf dem Perron Gleis 12 erfolgt der Rückbau der Treppe Nord zur Tannwaldstrasse. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 6. Mai 2024 bis 4. Juni 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Baudirektion der Stadt Olten, Dornacherstrasse 1, 4601 Olten.

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Bern, 2.5.2024, Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern