Gemeinde
Oberbuchsiten
Gesuchstellerin
Schweizerischen Bundesbahnen SBB, 4600 Olten
Gegenstand
Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen zwei Projektteile.
1. Im Raum Oberbuchsiten soll südlich der bestehenden Bahngleise ein neues Annahmegleis für Güterzüge mit 750 m Länge realisiert werden. Im Zusammenhang mit dem neuen Annahmegleis erfolgen diverse weitere Anpassungen an Bahnanlagen und Kunstbauten (insbes. neue Gleis-/ Weichenverbindungen sowie Verlängerungen resp. Erweiterungen der Personenunterführung Oberbuchsiten, der Strassenunterführung Jurastrasse und des Bachdurchlasses Steingraben).
2. Zudem soll der Bahnhof Oberbuchsiten an die Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) angepasst werden. Dies beinhaltet im Wesentlichen den Neubau einer Personenunterführung an ungefähr gleicher Lage, aber mit Rampen an allen Zugängen inkl. dem Aufgang zum Mittelperron. Das Mittelperron wird verlängert und verbreitert und es erfolgen punktuell weitere Anpassungen an Bahnanlagen, insbes. zwecks Substanzerhalt. Die Perronmöblierung wird angepasst. Das Perrondach auf dem Mittelperron soll ersatzlos zurückgebaut werden.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Ausnahmebewilligungen
Zur Realisierung des Bauvorhabens beantragen die SBB verschiedene umweltrechtliche Ausnahmebewilligungen, so insbesondere:
• Bewilligung für Eingriffe in geschützte Lebensräume gemäss Art. 18 Abs. 1bis des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie Art. 14 Abs. 6 und 7 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)
• Bewilligung für Eingriffe in geschützte Arten nach Art. 22 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 NHV
• Ausnahmebewilligung für die dauerhafte Überdeckung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 Bst. b des Gewässerschutzgesetzes (GSchG). • Bewilligung für die temporäre Erstellung von Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
• Bewilligung für die Abwasserbeseitigung nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 7. April 2025 bis 21. Mai 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung, Buchsweg 2, 4625 Oberbuchsiten.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen sind während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Gebäude, Installationsplätze etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern. eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Bern, 3. April 2025, Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern 26