BAU- UND JUSTIZDEPARTEMENT DES KANTONS SOLOTHURN
Öffentliche Auflage
für: S-2451755.1 Transformatorenstation Nordringstrasse 16
– Neubau Transformatorenstation auf der Parzelle 1405 der Gemeinde Oensingen
Koordinaten: 2620723 / 1236873
L-0198972.2 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Nordringstrasse 16 und TS 19 Renault
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation auf Parzelle 1405 der Gemeinde Oensingen
Koordinaten: von 2620674 / 1236893 nach 2620725 / 1236875
L-0165672.3 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Nordringstrasse 16 und TS 22 Industrie
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation auf Parzelle 1405 der Gemeinde Oensingen
Koordinaten: von 2620533 / 1236673 nach 2620725 / 1236875
S-2451767.1 Provisorische Transformatorenstation Nordring
– Für den Bau der neuen TS Nordringstrasse 16 wird eine provisorische Trafostation benötigt
Koordinaten: 2620712 / 1236871
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Waldhofstrasse 1, 4901 Langenthal im Namen von BKW Energie AG, Valon Shabanaj, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die öffentliche Auflage findet wie folgt statt:
Auflagezeit: 29. September 2024 bis 2. Oktober 2024
Auflageorte:
– Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn
– Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 2, 4702 Oensingen (während der üblichen Öffnungszeiten)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation. ch/pub/4252/4904035b online zur Einsicht zur Verfügung.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagezeit beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. Die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf