Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten beschliesst gestützt auf § 119 Buchstabe d des Gesetzes über die politischen Rechte vom 22. September 1996 (BGS 113.111):
1. Von der stillen Wahl des Vize-Gemeindepräsidenten vom 19. Mai 2025 Kenntnis genommen zu haben.
2. Innerhalb der 3-tägigen Beschwerdefrist (§ 160 GpR) wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Die stille Wahl des Vize-Gemeindepräsidenten wird validiert.
4612 Wangen bei Olten, 26. Juni 2025
Der Gemeindeschreiber