Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Laupersdorf hat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958, §§ 10/2 und 11/1 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 und § 21 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung vom 14. November 1995 am 17. Januar 2022 folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
Neue Signalisation:
«Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14) mit der Zusatztafel «ausgenommen Forst- und Landwirtschaft sowie Zubringerdienst Liegenschaften Nr. 1, 1a, 26 und 32»
Gemäss Plan
Alle im Widerspruch stehenden Signalisationen sind aufgehoben.
Der Plan (Plan-Nr. 14238-7.1 der Bernasconi Felder Schaffner Bauingenieure AG) mit den genauen Standorten der Signale inkl. Zusatztafeln kann während der Beschwerdefrist und den Schalteröffnungszeigen auf der Gemeindekanzlei Laupersdorf, Höngerstrasse 555, 4712 Laupersdorf, eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerde eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (IBAN CH56 0833 4000 0S12 1579 A) mit dem Vermerk «Verkehrsmassnahmen: Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen.