Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten hat am 27.10.2025 folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen: 
Bestehende Signalisation 
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (2.14) mit der Zusatztafel «Rücksichtnahme» 
Änderung in: 
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (2.01) 
– Im Bereich der Personenunterführung zwischen der Mittelgäustrasse und dem Bahnhofplatz 
Bestehende Signalisation 
Parkieren verboten (2.50) mit der Zusatztafel «beidseitig» und Anfangs- / Wiederholungs- und Endetafeln (5.04 / 5.05 / 5.06) 
Änderung in 
Halten verboten (2.49) mit der Zusatztafel «beidseitig» und Anfangs- / Wiederholungs- und Endetafeln (5.04 / 5.05 / 5.06) 
– Neuhüslermatt, zwischen der Gheidstrasse und Liegenschaft Neuhüslermatt 12 (GB-Nr. 1445) 
Bestehende Signalisation 
Halten verboten (2.49) mit der Zusatztafel «Mo–Fr von 7.00 bis 17.00 Uhr, ausgenommen an Feiertagen» 
– GB-Nr. 989 bis Verzweigung Gallusstrasse 
Parkieren verboten (2.50) mit der Zusatztafel «beidseitig» und Anfangs- und Endetafeln (5.05 / 5.06) 
– Alpstrasse, ab Verzweigung Blattacker bis GB-Nr. 989 
Änderung in 
Halten verboten (2.49) mit der Zusatztafel «beidseitig» und Anfangs- / Wiederholungs- und Endetafeln (5.04 / 5.05 / 5.06) 
– Alpstrasse ab Verzweigung Blattacker bis Gallusstrasse 
Die Pläne können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung Wangen bei Olten während der Schalterstunden eingesehen werden. 
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerde eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (IBAN CH56 0833 4000 0S12 1579 A) mit dem Vermerk «Verkehrsmassnahmen: Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen. Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, tritt das Bau- und Justizdepartement auf die Beschwerde nicht ein.
