Der Gemeinderat der Gemeinde Matzendorf hat am 17. August 2026 folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
Neue Signalisation
Einfahrt verboten (2.02) mit der Zusatztafel «Fahrrad gestattet» (5.31)
– Matzendorf, GB-Nr. 1230, Ausfahrt Richtung Dorfstrasse
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern (4.08.1)
– Matzendorf, GB-Nr. 1230, Einfahrt von Richtung Dorfstrasse
Der Plan kann während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung Matzendorf während der Schalterstunden eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerde eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (IBAN CH56 0833 4000 0S12 1579 A) mit dem Vermerk «Verkehrsmassnahmen: Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen. Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, tritt das Bau- und Justizdepartement auf die Beschwerde nicht ein.