Balsthal

Verkehrspolizeiliche Massnahmen

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Balsthal hat am 1. Juli 2021 folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen:

Schafhübelstutz:
Bestehende Signalisation: «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01)

– ab Haulenweg


Bestehende Zusatztafel: «Zur Liegenschaft Bussmann gestattet»

Neue Zusatztafel: «ausgenommen Zubringerdienst zur Liegenschaft Haulenweg 12 gestattet»

– ab Höhenweg

Bestehende Zusatztafel: «Zur Liegenschaft Bussmann gestattet»

Neue Zusatztafel: «ab 50 m ausgenommen Zubringerdienst zur Liegenschaft Haulenweg 12»

Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Bau- und Justizdepartement, Amt für Verkehr und Tiefbau, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerde eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten. Innert derselben Frist ist bei der Staatskasse in Solothurn (PC-Nr. 45-1-4) mit dem Vermerk «Verkehrsmassnahmen: Konto-Nr. 2006074 / 006» ein Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu hinterlegen.