Ob der Balkon- oder Terrassenboden gemeinschaftliche Teile sind oder nicht, muss in der Stockwerkeigentumsbegründung enthalten sein.

Fragen über Fragen zum Wohnen

Nachbarrecht
Frage: Wir übernehmen im Mai ein Haus, dessen Grundstück dreieckig ist. An der Nord/West-Seite steht beim Nachbarn an der Grundstückgrenze eine Reihe alter Bäume. Zudem ragt eine Lorbeerhecke über die Grenze hinaus. Uns macht vor allem ein Baum sorge, der wohl ein nächster grösserer Sturm kaum überleben dürfte. Wie müssen wir vorgehen, damit wir nicht gleich Probleme haben mit dem neuen Nachbarn?

Antwort:
Wir empfehlen Ihnen dem Nachbar von Ihren Sorgen zu berichten. Allenfalls kann auf diesem Weg eine Lösung gefunden werden. Falls der Baum aufs Dach stürzen sollte, müssen Sie auf jeden Fall die Feuerwehr, Polizei und vor allem die Versicherung informieren. Der Schaden trägt der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem der Baum steht.

Stockwerkeigentum
Frage: Ich bin Eigentümer in einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Dieses Jahr sollten drei Balkone und eine Terrasse saniert werden. Als Basis für die Verteilung der Kosten dient uns das Musterreglement des Hauseigentümerverbandes (HEV). Gemeinschaftliche Teile sind dort die Aussenfronten (Terrasse, Balkon) aufgeführt. Wir haben das Musterreglement als Basis für unser Reglement, genommen, aber nicht in allen Teilen übereinstimmend. Die Sanierung, inklusive Boden geht zulasten der Gemeinschaft. Meine Fragen: Ist der Balkonboden gleichzusetzen wie ein Terrassenboden? Widerspricht das unterschriebene Reglement nicht dem aktuell gültigen Reglement des HEV? Muss ich zusätzliche Sanierungsarbeiten, die über die gemeinschaftliche Teile gehen, aber im gleichen Zug gemacht werden, selber bezahlen?

Antwort:
Zur ersten Frage: Ob der Balkon- oder Terrassenboden gemeinschaftliche Teile sind oder nicht, muss in der Stockwerkeigentumsbegründung enthalten sein. In Ihrem Falle gehört der Balkonboden zum Sonderrecht. Zum Reglement, und ob es dem Musterreglement des HEV widerspricht: Es gibt nicht eine einzige Möglichkeit, um ein Reglement zu entwickeln. Da sind verschiedene Varianten möglich. Zur dritten Frage: Zusätzliche Arbeiten beim Balkonboden müssen Sie ebenso bezahlen wie die eigentliche Sanierung selbst, weil der Balkonboden zum Sonderrecht gehört.

Nebenkostenabrechnung
Frage: Bei einer Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter seinen Aufwand für die Erstellung der Abrechnung auch miteinberechnen – entweder mit 3% pauschal oder nach Aufwand. Die Methode nach Aufwand wird wohl dann gewählt, wenn der Aufwand höher ist als der prozentuale Pauschalsatz? Meine Frage ist deshalb, welchen Stundensatz kann der Vermieter hier berechigterweise ansetzen. Denn die Anforderung ist ja nicht so hoch im Vergleich zu normalen Buchhaltungsarbeiten. Der Vermieter setzte für die Abrechnung einen Stundenansatz von 150 bis 190 Franken ein. Ist dieser Ansatz angemessen, oder deutlich zu hoch?

Antwort: Ein Stundenansatz für einen Bewirtschafter liegt zwischen 120 bis 150 Franken. Dieser Ansatz ist berechtigt. Der Aufwand variiert je nach Grösse der Liegenschaft und Komplexität der Erstellung der Abrechnung. Bei einer einfachen Abrechnung kann mit einem Aufwand von einer bis drei Stunden gerechnet werden, bei aufwändigeren Arbeiten sind vier bis sechs Stunden einzusetzen.

Erneuerungsfond im Stockwerkeigentum
Frage: Unser Erneuerungsfond unserer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist sehr gut geäufnet. Der Saldo liegt weit über den im Reglement vorgegebenen Erfordernissen. Für 2022 haben wir im Dezember 2021 trotzdem beschlossen weiterhin den jährlich festgelegten Beitrag einzuzahlen. Wir haben eine Ölheizung. Die jährlichen Aufwendungen liegen knapp im Bereich des eingezahlten jährlichen Beitrags in den Erneuerungsfond. Aufgrund der aktuellen Situation dürfte sich dieser Beitrag wohl verdoppeln. Meine Frage deshalb: Ist es denkbar, dass wir mit einem Rückkommensantrag, das beschlossene Budget ändern und auf eine Einlage in den Erneuerungsfond für dieses Jahr verzichten?

Antwort: Ja das ist möglich. Sie können mittels einer ausserordentlichen Versammlung einen neuen Beschluss fassen oder aber auch mittels Zirkularbeschluss (aufgrund Corona muss bei Abstimmung auf schriftlichem Wege keine Einstimmigkeit herrschen, um den Beschluss zu fassen).

Text: Immobilien-Seite
Werbung